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All­ge­mei­ne Miet­be­din­gun­gen (AGM)

All­ge­mei­ne Miet­be­din­gun­gen der Miet-Punkt.de GmbH

- Werk- und Kauf­ver­trag -

I Gül­tig­keit

  1. Wir ver­mie­ten aus­schließ­lich zu nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen, soweit im Ein­zel­fall nichts ande­res aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart ist. Dies gilt auch für alle zukünf­ti­gen Ver­mie­tun­gen, selbst dann, wenn beim Zustan­de­kom­men des jewei­li­gen Ver­tra­ges nicht aus­drück­lich noch­mals auf die Wirk­sam­keit die­ser Bedin­gun­gen hin­ge­wie­sen wird.

2.Sollte eine der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so gilt die Rege­lung als ver­ein­bart die dem mit der unwirk­sa­men Bestim­mung beab­sich­tig­ten wirt­schaft­li­chen Zweck in recht­lich zuläs­si­ger Wei­se am nächs­ten kommt. Die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen bleibt unbe­rührt.

II Betriebs­an­lei­tung, Bedie­ner von Hub­ar­beits­büh­nen, Übergabe/Einweisung, War­tung und Inspek­ti­on

  1. Bei der Anlie­fe­rung oder Über­ga­be der Hub­ar­beits­büh­ne an den Mie­ter oder des­sen Beauf­trag­te, wer­den vor Fahrt- oder Arbeits­be­ginn zusam­men mit den Fahr­zeug­pa­pie­ren die Betriebs­an­lei­tun­gen und der Nach­weis über die letz­te Prü­fung über­ge­ben. Der Mie­ter oder des­sen Beauf­trag­te ist ver­pflich­tet, vor der Inbe­trieb­nah­me oder Fahrt­be­ginn vom gesam­ten Inhalt aller über­ge­be­nen Unter­la­gen Kennt­nis zu neh­men und die Hin­wei­se zu beach­ten. Wird die­se Oblie­gen­heit ver­letzt, haf­tet der Mie­ter für alle dar­aus ent­ste­hen­den Schä­den auch ohne Ver­schul­den.
  2. Der Mie­ter hat dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die/das Hubarbeitsbühne/Fahrzeug nur von durch ihn mit der Bedie­nung beauf­trag­te Per­so­nen bedient wird. Für die Ein­hal­tung der ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen (unter ande­rem BGV A1, BGR 500 Kap.2, BGG/GUV‑G 966) hat der Mie­ter Sor­ge zu tra­gen. Dazu gehört beson­ders die Aus­bil­dung und Ein­wei­sung der Bedie­ner.
  3. Die Über­ga­be der Hub­ar­beits­büh­ne an den Mie­ter oder des­sen Beauf­trag­te beinhal­tet kei­ne Ein­wei­sung, die­se muss sepa­rat beauf­tragt wer­den. Eine Ein­wei­sung ist kei­ne Schu­lung.
  4. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, die Inspek­ti­on und War­tung laut Betriebs­an­lei­tung aus­zu­füh­ren, dazu gehö­ren beson­ders den Motor- und Hydraulikstand/Betriebsstoffe sowie den Was­ser­stand der Bat­te­rie täg­lich zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls kos­ten­los aus­zu­fül­len. Für Schä­den die auf War­tungs­män­gel zurück­zu­füh­ren sind, haf­tet der Mie­ter. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet Schä­den, offe­ne Prü­fun­gen und nöti­ge jähr­li­che War­tun­gen (z.Bsp. Öl- und Fil­ter­wech­sel) die wäh­rend der Miet­dau­er anfal­len beim Ver­mie­ter anzu­mel­den.

III. Umfang unse­rer Ver­pflich­tun­gen, Neben­ab­spra­chen

Maß­ge­bend für unse­re Ver­pflich­tung ist aus­schließ­lich der Inhalt der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Die­se gilt als abschlie­ßen­de Ver­ein­ba­rung. Tele­fo­ni­sche oder münd­li­che Ergän­zun­gen oder Abän­de­run­gen wer­den erst mit unse­rer schrift­li­cher Bestä­ti­gung wirk­sam. Erfor­der­li­che Abschran­kun­gen und die Ein­ho­lung evtl. erfor­der­li­cher Behörd­en­ge­neh­mi­gun­gen gehö­ren, ohne aus­drück­li­chen geson­der­ten Auf­trag, nicht zu unse­rem Leis­tungs­um­fang.

IV Ein­satz, Rück­ga­be

  1. Die Arbeits­büh­ne ist nur für Arbei­ten an Werk­ta­gen ange­mie­tet (Mon­tag – Frei­tag). Die täg­li­che max. Ein­satz­dau­er beträgt 8 Stun­den. Ein 2- oder 3- Schicht­be­trieb ist nur nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit Miet-Punkt.de GmbH zuläs­sig. Bit­te beach­ten Sie, dass Sie das Gerät recht­zei­tig vor Mie­ten­de frei­mel­den. Trans­port­ta­ge gel­ten als Miet­ta­ge.

1a. Der Mie­ter ist ver­ant­wort­lich für die Boden­ver­hält­nis­se und Ein­satz­mög­lich­kei­ten. Er ist ver­pflich­tet, uns auf Bau­ten im Ein­satz­be­reich wie Kanä­le, Doh­len, Tief­ga­ra­gen sowie auf evtl. Gewichts­be­schrän­kun­gen von Stra­ßen­bau­ten usw. unauf­ge­for­dert hin­zu­wei­sen bzw. sich als Fah­rer vor Arbeits­be­ginn zu infor­mie­ren.

  1. Die zu und wäh­rend dem Ein­satz für die Arbeits­büh­nen benö­tig­ten Flä­chen, soweit es nicht öffent­li­che Ver­kehrs­flä­chen sind und durch den Ein­satz der Arbeits­büh­nen beschä­digt wer­den, haf­tet der Auf­trag­ge­ber. Das gilt im Beson­de­ren für Grün­an­la­gen, Park­flä­chen, Ein­fahr­ten und sons­ti­ge Plät­ze, wel­che für den Ein­satz der Arbeits­büh­nen benutzt wer­den müs­sen. Bei gro­ben Arbei­ten sind die Gerä­te (Arbeits­büh­nen), Gerüs­te und Lei­tern abzu­de­cken und zu schüt­zen.
  2. Dies gilt beson­ders bei Maler‑, Schweiß- und Rei­ni­gungs­ar­bei­ten mit Säu­ren.
  3. Ver­bo­ten sind Spritz- und Sand­strahl­ar­bei­ten, ein­schließ­lich Rei­ni­gen und Abwa­schen von Gebäu­den und Gegen­stän­den, wel­che Lackie­rung und Tech­nik der Arbeits­büh­nen beschä­di­gen.
  4. Wer­den die­se Bedin­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten, hat der Mie­ter für Lack- und sons­ti­ge Schä­den in vol­lem Umfang auf­zu­kom­men.
  5. Unse­re Gerä­te dür­fen nur als Hebe­büh­nen im Rah­men der jeweils zuläs­si­gen Plattform/Korbbelastung ein­ge­setzt wer­den. Las­ten zu heben und zu trans­por­tie­ren sind ver­bo­ten, Stell­flä­che muss waa­ge­recht sein.
  6. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten genaus­tens zu beach­ten.
  7. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, das Gerät unter größt­mög­li­chen Scho­nung ein­zu­set­zen und zu trans­por­tie­ren sowie alles zu ver­mei­den, was zu einem die – bei sorg­fäl­ti­gem Ein­satz unver­meid­li­che – Abnut­zung über­stei­gen­den Ver­schleiß oder Beschä­di­gung führt.
  8. Das Gerät ist ent­spre­chend vor­ste­hen­der Bestim­mun­gen in voll funk­ti­ons­fä­hi­gem, ord­nungs­ge­mä­ßen der Hin­ga­be ent­spre­chen­den Zustand ohne Beschä­di­gun­gen zurück­zu­ge­ben.
  9. Stellt der Mie­ter vor Rück­ga­be Umstän­de , die die sofor­ti­ge Wei­ter­be­nut­zung des Gerä­tes in Fra­ge stel­len, oder Scha­den fest, so ist er ver­pflich­tet, bei der Rück­ga­be den Ver­mie­ter dar­auf hin­zu­wei­sen.
  10. Die vor­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen des Mie­ters sind wesent­li­che Oblie­gen­hei­ten im Rah­men der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen.
  11. Eine Rück­nah­me erfolgt nur wäh­rend unse­rer Geschäfts­zei­ten, soweit ein ande­rer Rück­ga­be­ter­min nicht aus­drück­lich bei der Über­ga­be des Gerä­tes ver­ein­bart wur­de.
  12. Kann durch die ver­spä­te­te Rück­ga­be außer­halb der nor­ma­len Geschäfts­zei­ten das oder die Gerä­te für wei­te­re ter­min­ge­bun­de­ne Ein­sät­ze nicht mehr gewar­tet, repa­riert und somit nicht an ande­re Mie­ter über­ge­ben wer­den, lau­fen die Miet­sät­ze unein­ge­schränkt wei­ter.
  13. Das­sel­be gilt auf Stun­den ange­rech­net bei ver­spä­te­ter Abga­be.
  14. Bei län­ge­rer Anmie­tung behal­ten wir uns vor, nicht frei­ge­mel­de­te Wochen­en­den ein­schließ­lich Sonn- und Fei­er­ta­ge in Rech­nung zu stel­len.

    V Ange­bo­te, Prei­se und Berech­nung

    1. Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Münd­li­che Ange­bo­te und Kos­ten­vor­anschlä­ge sind unver­bind­lich.
    2. Die ver­ein­bar­ten Prei­se ver­ste­hen sich aus­schließ­lich für die Gestel­lung des betriebs­be­rei­ten Geräts (ohne die jeweils zusätz­lich zu berech­nen­de Ver­si­che­rungs­prä­mie) und – soweit ver­ein­bart- eines vom Ver­mie­ter gestell­ten Bedie­nungs­man­nes. Soweit nicht auf­grund schrift­li­cher Ange­bo­te für den Ein­satz­zeit­punkt aus­drück­lich Son­der­prei­se ver­ein­bart wur­den, sind wir berech­tigt, der Abrech­nung die jeweils zum Ein­satz­zeit­punkt gül­ti­ge Preis­lis­te zugrun­de zu legen.
    3. Die Berech­nung beginnt am Tage der Aus­lie­fe­rung und endet am Tage der Abho­lung bzw. Rück­lie­fe­rung an unser Lager. An- und Abfahrt bei Anlie­fe­rung und Abho­lung wer­den stun­den­wei­se berech­net. Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen laut Auf­trags­be­stä­ti­gung. Über­neh­men wir geson­dert die Abschran­kung und/oder die Ein­ho­lung der behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, so wer­den die ent­ste­hen­den Kos­ten zusätz­lich berech­net.
    1. Bei der Ver­mie­tung von Tages­pau­scha­len wer­den Min­der­zei­ten nicht berück­sich­tigt. Sämt­li­che ange­ge­be­nen Prei­se ver­ste­hen sich zuzüg­lich jeweils gül­ti­ger Mehr­wert­steu­er.
    2. Kann aus Wit­te­rungs­grün­den, schlech­ten Boden­ver­hält­nis­sen oder wegen man­gel­haf­ter Vor­be­rei­tung des Kun­den die Arbeit nicht auf­ge­nom­men oder fort­ge­setzt wer­den, so sind wir berech­tigt, den­noch die Ver­gü­tung für die gan­ze Miet­zeit zu ver­lan­gen, soweit nicht der Mie­ter nach­weist, dass der Aus­fall durch ander­wei­ti­gen Ein­satz gemin­dert wur­de.
    3. Sämt­li­che Zah­lun­gen sind, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de, inner­halb 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum rein net­to kos­ten­frei zu bezah­len und kön­nen, auch bei ande­rer Bestim­mung, zunächst auf den ältes­ten Schuld­pos­ten ver­rech­net wer­den. Wir sind nicht ver­pflich­tet, Schecks oder Wech­sel her­ein­zu­neh­men, im Fal­le der Annah­me erfolgt dies erfül­lungs­hal­ber unter Berech­nung der Dis­kont­spe­sen und ohne Prä­ju­diz für spä­te­re Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen.
    4. Wir sind grund­sätz­lich berech­tigt, vor Zur­ver­fü­gung­stel­lung des Fahr­zeugs eine ange­mes­se­ne Vor­schuss­zah­lung, bzw. wäh­rend der Miet­zeit ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu ver­lan­gen.
    5. Wer­den obi­ge Zah­lungs­ter­mi­ne gleich aus wel­chem Grund nicht ein­ge­hal­ten, sind wir berech­tigt, vom Zeit­punkt der Fäl­lig­keit für alle unse­re For­de­run­gen Fäl­li­ig­keits­zin­sen in Höhe von 7% über dem jewei­li­gen Bun­des­bank­dis­kont­satz, min­des­tens 10% ohne geson­der­ten Nach­weis zu berech­nen.
    6. Wir sind außer­dem berech­tigt, evtl. noch aus­ste­hen­de Leis­tun­gen bis zur Bewir­kung rück­stän­di­ger Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten. Ver­ein­bar­te Fris­ten und Ter­mi­ne ver­län­gern sich ent­spre­chend. Außer­dem ent­fällt jede Ver­pflich­tung zur Zah­lung einer Ver­trags­stra­fe. Wir kön­nen auch nach unse­rer Wahl ent­we­der die wei­te­re Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Gerä­ten von der voll­stän­di­gen Bezah­lung des ent­spre­chen­den Auf­trags­wer­tes abhän­gig machen, oder nach unse­rer Wahl ohne jed­we­den Ersatz­an­spruch des Mie­ters von der Erfül­lung ganz oder teil­wei­se zurück­tre­ten und als Ersatz eine Pau­scha­le von 25% des Auf­trags­wer­tes berech­nen, soweit wir kei­nen höhe­ren Scha­den nach­wei­sen oder der Mie­ter nach­weist, dass kein oder ein wesent­lich nied­ri­ge­rer Scha­den ent­stan­den sei. Eine Auf­rech­nung der Gegen­leis­tung des Mie­ters mit Ansprü­chen gegen uns ist aus­ge­schlos­sen, soweit die­se nicht unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
    7. Die Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen aus einem ande­ren Auf­trag berech­tigt den Mie­ter nicht die Gegen­leis­tung ganz oder teil­wei­se zurück­zu­hal­ten.
    VI Fris­ten und Ter­mi­ne
    1. Wir bemü­hen uns, die benann­ten Gerä­te zu den vor­ge­se­he­nen Ter­mi­nen bereit­zu­stel­len. Soweit die Ter­mi­ne jedoch nicht aus­drück­lich als Fix­ter­mi­ne gekenn­zeich­net sind, sind sie grund­sätz­lich unver­bind­lich.
    2. Auf jeden Fall haf­ten wir auf Ersatz des Fol­ge­scha­dens nur, wenn der Ter­min aus vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten unse­rer Mit­ar­bei­ter nicht ein­ge­hal­ten wird und auch dann nur begrenzt auf das Zehn­fa­che des auf die Ver­spä­tungs­zeit anfal­len­den Miet­zin­ses.
    3. Abtrenn­ba­re Tei­le unse­rer Leis­tun­gen sind bezüg­lich Ter­mi­nen und Fris­ten jeweils geson­dert anzu­se­hen.
    VII. Gewähr­leis­tung, Haf­tung und Ver­si­che­rungs­schutz
    1. Soweit nicht in vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen der Umfang unse­rer Haf­tung und Gewähr­leis­tung bereits gere­gelt ist, gilt fol­gen­des: Bean­stan­dun­gen müs­sen unver­züg­lich, längs­tens inner­halb 2 Arbeits­ta­gen schrift­lich vor­ge­bracht wer­den. Bei spä­ter erho­be­nen Bean­stan­dun­gen ist jeder Anspruch aus­ge­schlos­sen, gesetz­li­che Ansprü­che wegen Feh­lens zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten wer­den davon nicht berührt. Auf jeden Fall haf­ten wir nur, wenn uns der Mie­ter Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit nach­weist.
    1. Für Schä­den, die von Selbst­fah­rern mit dem Gerät Drit­ten zuge­fügt wer­den, haf­tet der Mie­ter. Er stellt uns inso­weit frei.
    2. Bei Unfäl­len uns sons­ti­gen Schä­den haf­tet der Mie­ter grund­sätz­lich für alle durch den Unfall ent­ste­hen­den Schä­den am Gerät sowie für den Scha­den aus des­sen Aus­fall. Haben Drit­te den Unfall allei­ne, über­wie­gend oder mit­ver­schul­det, so tre­ten wir gegen Bezah­lung des Scha­dens unse­re Ansprü­che gegen Drit­te ein­schließ­lich evtl. Ansprü­che aus STVO an den Mie­ter ab. Bemü­hen wir uns, zunächst Zah­lun­gen vom ande­ren Unfall­be­tei­lig­ten zu erhal­ten, ent­steht dar­aus kei­ne Ver­pflich­tung zur Wei­ter­ver­fol­gung der Ansprü­che.
    3a. Für Schä­den durch Feu­er, Unglücks­fäl­le, Nach­läs­sig­keit oder Nicht­be­ach­tung der Bedien­vor­schrif­ten sowie für Dieb­stahl oder Ver­lust der Gerä­te haf­tet der Mie­ter.
    1. Dem Mie­ter wird emp­foh­len, zur Abde­ckung der Gerä­te- und Fol­ge­schä­den die aus den Preis­lis­ten und Pro­spek­ten ersicht­li­chen Zusatz­ver­si­che­run­gen gegen Bruch, mit Selbst­be­tei­li­gung von 10% min­des­tens 1.500 Euro pro Scha­dens­fall abzu­schlie­ßen. Soweit der Mie­ter emp­foh­le­ne Ver­si­che­run­gen nicht abschließt, ver­zich­tet er gegen­über der Ver­mie­te­rin auf jeg­li­che Ansprü­che, die bei abge­schlos­se­ner Ver­si­che­rung unter den Ver­si­che­rungs­schutz gefal­len wären bzw. auf Ein­wen­dun­gen, die sich bei Ein­tritts­pflicht der Ver­si­che­rung erüb­rigt hät­ten. Ver­si­che­run­gen wer­den zu den jeweils markt­üb­li­chen Bedin­gun­gen im Namen des Mie­ters direkt mit der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft abge­schlos­sen. Der Mie­ter tritt jedoch bereits jetzt sei­ne Ansprü­che aus dem Ver­trag an uns inso­weit ab, als Schä­den am Gerät und Fol­ge­schä­den ver­si­chert sind. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, die Oblie­gen­hei­ten aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag eigen­ver­ant­wort­lich zu beach­ten.
    2. Der Mie­ter haf­tet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Voll­de­ckung, in vol­len Umfang für Schä­den aus­fol­gen­den Ursa­chen:
    a) den Selbst­be­halt b) über­mä­ßi­ge Benut­zung (Ziff 4) und ande­re als Bruch, c) Ver­let­zung einer der in Ziff 2 und 4 erwähn­ten Oblie­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re aus nicht durch­ge­führ­ten Kon­trol­len d) Wei­ter­ver­mie­tung oder Gebrauchs­über­las­sung an Drit­te des Fahr­zeugs oder Über­las­sung an einen nicht berech­tig­ten Fah­rer; e) grob fahr­läs­si­ge oder vor­sätz­li­che Ver­ur­sa­chung eines Unfalls oder einer Beschä­di­gung sowie Fahr­ten unter Ein­wir­kung von Alko­hol Dem Mie­ter obliegt der Beweis, dass er den Scha­den in den Fäl­len b) und c) nicht schuld­haft und in den Fäl­len d) und e) nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat. Auf jeden Fall haf­tet der Mie­ter für das Ver­hal­ten sei­nes Fah­rers wie für das eige­ne. VIII. Abtre­tung von Ansprü­chen Eine Abtre­tung jed­we­der Ansprü­che des Bestel­lers, sei es auf Erfül­lung, auf jede Art von Gewähr­leis­tung oder sonst auf Scha­dens­er­satz, ist aus­ge­schlos­sen. IX Wei­ter­ver­mie­tung Eine Wei­ter­ver­mie­tung durch den Mie­ter ist aus­ge­schlos­sen. Berech­tig­te Fah­rer sind im Übri­gen, unter der Vor­aus­set­zung eines gül­ti­gen Füh­rer­scheins, Betriebs- und Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge des Mie­ters, falls sie zuvor ord­nungs­ge­mäß ein­ge­wie­sen wur­den. X Gerichts­stand und Recht Gerichts­stand für sämt­li­che sich aus die­sem Ver­trag erge­ben­den Strei­tig­kei­ten, auch aus Wech­sel- und Scheck­pro­zes­sen, ist aus­schließ­lich Pots­dam, soweit dies gesetz­lich ver­ein­bart wer­den kann. Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht. Stand Juni 2020, Miet-Punkt.de GmbH